Kommissionsvertrag
Zwischen
Rüdiger Jauch, Achauerstraße 8, 78647 Trossingen
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Kommittent
und
Bayrisch Wild GbR
Sandra Helgath und Rüdiger Hanl
Goldene-Bären-Straße 12
93047 Regensburg
+49 (0) 941 599 768 30
e-mail: info@bayrischwild.de
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Kommissionär
wird folgender Kommissionsvertrag geschlossen:
- Gegenstand und Gewährleistung
(1)Der Kommissionär übernimmt es für den Kommittenten, 10 Stück Upcycling Röcke in verschiedenen Größen sowie 10 Stück gebrauchte Vintage Dirndl in versch. Größen und 10 Stück Upcycling Shorts (Kommissionsgut) zu verkaufen.
(2)Der Kommittent versichert, das er uneingeschränkter Eigentümer des Kommissionsguts ist.
- Vertragsdauer
(1)Der Vertrag wird auf 8 Monate abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2)Nach Vertragsbeendigung hat der Kommissionär die noch in seinem Besitz befindliche Kommissionsware dem Kommittenten zu übergeben.
III. Übergabe und Verwahrung
(1)Die Übergabe des Kommissionsguts an den Kommissionär erfolgt durch den Kommittenten bis spätestens 30. Oktober 2022 durch Abholung des Kommissionärs im Lager des Kommittenten.
(2)Das Kommissionsgut verbleibt bis zur vertragsgemäßen Weiterveräußerung durch den Kommissionär nach den Vorgaben dieses Vertrages im Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut sorgfältig und getrennt von anderen Waren aufzubewahren sowie vor Beschädigung und Verlust zu schützen.
(3)Der Kommissionär ist verpflichtet, das Kommissionsgut ausreichend zu versichern.
- Verkaufsverpflichtung und Selbsteintritt
(1)Der Kommissionär verkauft das Kommissionsgut auf Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen gemäß §§ 383 ff. HGB.
(2)Der Kommissionär wird das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Er hat die Weisungen des Kommittenten zu befolgen und den Kommittenten unverzüglich über die Ausführung des Geschäfts unterrichten.
(3)Der Kommissionär hat einen Preis der Ware nach Absprache je Stück zu bezahlen.
(4)Die aus dem Ausführungsgeschäft entstehenden Forderungen werden hiermit sämtlich an den Kommittenten abgetreten. Der Kommissionär kann aber diese Forderungen selbst einziehen. Der Kommittent kann die Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.
(5)Der Kommissionär wird den Namen des Kommittenten gegenüber dem Erwerber nicht geheim halten, es sei denn, der Kommittent willigt hierzu nicht ein.
(6)Der Kommissionär darf nur nach vorheriger Zustimmung des Kommittenten die Kommissionsware selbst erwerben.
- Provision
(1)Der Kommissionär verkauft die Ware auf eigene Rechnung.
(2) Der Kommissionär überweist jeweils quartalsmäßig dem Kommittenten.
- Haftung
(1)Der Kommissionär haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2)Für Sach- und Rechtsmängel gelten in entsprechender Anwendung die Vorschriften des Kaufrechts.
VII. Sonstige Bestimmungen
(1)Der vorliegende Vertrag nebst zugehöriger Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.
(2)Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Werkvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.
(3)Dieser Vertrag wurde in 2 Exemplaren ausgefertigt.
VIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren LG Rottweil als Gerichtsstand und Erfüllungsort ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
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Ort, Datum Unterschrift Kommittent
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Ort, Datum Unterschrift Kommissionär